Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Für alle Werbeaufträge über sämtliche Verbreitungswege (Spotwerbung, Sponsoring und Sonderwerbeformen sowie Veranstaltungen und Online-Werbung) gelten ausschließlich die folgenden Geschäftsbedingungen sowie die für den einzelnen Auftrag jeweils geltende Preisliste, soweit keine schriftliche Sondervereinbarung getroffen wurde. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die nicht schriftlich anerkannt wurden, sind unverbindlich. Für jegliche sonstige Aufträge gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in entsprechender Weise.
2. Aufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns oder die für uns tätige Vermarktungsgesellschaft verbindlich. Aufträge von Werbeagenturen werden nur für genau namentlich genannte Werbungtreibende angenommen. Die Werbung für mehr als einen Werbungtreibenden innerhalb eines Werbeauftrags (Verbundwerbung) bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung und berechtigt zur Erhebung eines Verbundzuschlags. Mitschnitte sind spätestens sieben Werktage vor der Ausstrahlung schriftlich zu bestellen und sind kostenpflichtig.
3. Wir behalten uns vor, Werbeaufträge nach einheitlichen Grundsätzen abzulehnen, insbesondere wenn ihr Inhalt gegen rechtliche Bestimmungen oder gegen unsere Interessen verstößt. Dies gilt entsprechend für die Stornierung bereits rechtsverbindlich geschlossener Sendeverträge. In der Beurteilung des religiösen, moralischen oder politischen Inhalts von Werbesendungen schließen wir uns den Grundsätzen der ZAW-Richtlinien an. Bei rechtsverbindlich geschlossenen Sendeverträgen behalten wir uns vor, diese wegen ihrer Herkunft, des Inhalts oder der Form, häufiger Wiederholungen oder ihrer technischen Qualität, insbesondere aus programmlichen Gründen, zu stornieren. Als programmlicher Grund werden auch mögliche negative Reaktionen aus der Hörerschaft gegen eine bestimmte Werbesendung durch Wettbewerber oder Behörden oder die Abmahnung der Werbesendung angesehen. Die Ablehnung oder Stornierung eines Sendeauftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. In diesen Fällen hat der Auftraggeber nur Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen, soweit sie noch nicht durch Ausstrahlung von Werbesendungen verbraucht sind. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 13. Erfolgt die Zurückweisung eines Auftrags oder von Sendeunterlagen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat er unverzüglich für entsprechenden Ersatz bzw. die Beseitigung des Zurückweisungsgrundes zu sorgen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, werden wir uns bemühen, den frei werdenden Sendeplatz anderweitig zu veräußern. Ist dies nicht möglich, verbleibt es bei der Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers.
4. Werbeaufträge sind zur Sendung innerhalb eines Kalenderjahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Sendeauftrags das Recht zum Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Sendung des ersten Werbemittels abzuwickeln, sofern das erste Werbemittel innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und gesendet wird. Wird eine Verschiebung der Ausstrahlung gewünscht, ist eine Stornierung des Auftrags nicht mehr möglich, so dass der Auftraggeber auch bei Nichtabruf zur Zahlung der gebuchten Werbezeiten spätestens nach Ablauf der Jahresfrist verpflichtet ist.
5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die erforderlichen und übertragungsfähigen Unterlagen für die Werbeaufträge inklusive Einschalt- sowie Motivpläne und Datenträger rechtzeitig, mindestens zehn Werktage vor dem jeweiligen Sendetermin, uns oder der Vermarktungsgesellschaft zur Verfügung zu stellen. Wir sind – ebenso wie die Vermarktungsgesellschaft – berechtigt, diese Unterlagen auf ihre Verwendbarkeit/Sendetauglichkeit hin zu prüfen und Veränderungen vorzunehmen, soweit dies zur Anpassung an die Sendenorm erforderlich ist. Wir oder die Vermarktungsgesellschaft werden den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe von Gründen benachrichtigen, wenn eine Prüfung durchgeführt wurde und die Sendeunterlagen unbrauchbar sind oder sonst den vertraglichen Vorgaben nicht entsprechen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Überprüfung der Sendeunterlagen durch uns oder die Vermarktungsgesellschaft besteht nicht. Wenn Sendungen nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Texte oder Sendekopien nicht rechtzeitig vorlagen oder mangelhaft oder falsch gekennzeichnet wurden, wird die vereinbarte Sendezeit voll in Rechnung gestellt. Bei fernschriftlich oder fernmündlich durchgegebenen Texten trägt der Auftraggeber das Risiko für etwaige Übermittlungsfehler.
6. Soweit wir für den Auftraggeber die Produktion von Werbemitteln vornehmen, werden alle anfallenden Fremdkosten, wie z. B. für Texter, Layout, Agentur, etc. sowie die mit dem Auftraggeber für die Produktion vereinbarte Vergütung, getrennt in Rechnung gestellt. Die Produktionskosten – Fremdkosten und Vergütung – sind sofort zur Zahlung fällig, unabhängig von der Ausstrahlung des Werbespots. Urheber, Leistungsschutz und sonstige Rechte, die im Rahmen der Werbemittelproduktion entstehen, werden dem Auftraggeber nur insofern zur Nutzung übertragen, wie er sie im Rahmen des Auftrags zur Nutzung des Werbemittels benötigt. Weitergehende Nutzungsrechtübertragungen sind damit nicht verbunden. Wir dürfen die Werbespots selbständig und auf eigene Kosten zu Zwecken der Qualitätskontrolle oder Marktanalyse auch über den Ausstrahlungszeitraum hinaus nutzen oder durch Dritte nutzen lassen. Soweit bei der auftragsgemäßen Herstellung und Nutzung des in Auftrag gegebenen Werbemittels mögliche Rechte Dritter berührt werden, wird von uns und der Vermarktungsgesellschaft keine Haftung übernommen. Der Aufraggeber steht dafür ein, die erforderlichen Rechte für die beabsichtigten Nutzungsformen zu klären, und wird insbesondere zeitliche Nutzungsbeschränkungen berücksichtigen. Der Auftraggeber stellt uns sowie die Vermarktungsgesellschaft insofern von möglichen Ansprüchen Dritter frei.
7. Der Auftraggeber trägt die volle Haftung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit seiner Werbemittel, die von uns produziert und/oder von uns ausgestrahlt werden, und stellt uns sowie die Vermarktungsgesellschaft von allen wie auch immer gearteten Ansprüchen Dritter, insbesondere von Werbe-, Wettbewerbs- und urheberrechtlichen Ansprüchen, frei. Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er über sämtliche zur Verwertung und Nutzung erforderlichen Urheber, Leistungsschutz und sonstige Rechte, die auf den von ihm gestellten Datenträgern oder sonstigen Unterlagen ruhen, mit Ausnahme der Senderechte für das Repertoire der zuständigen österreichischen Verwertungsgesellschaft, verfügt und sie zur Auftragsdurchführung übertragen kann. Er überträgt uns sämtliche für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte an dem Gegenstand des Werbeauftrags und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Umfang. Das Nutzungsrecht wird in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Abrechnung mit der zuständigen österreichischen Verwertungsgesellschaft erforderlichen Angaben mitzuteilen. Davon erfasst ist auch das Recht zur Verbreitung in Online-Medien aller Art , d. h. das Recht, (i) den Spot öffentlich zugänglich zu machen (§19a UrhG) und (ii) an eine Vielzahl potenzieller Nutzer mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- bzw. Datenübertragungstechniken via elektromagnetischer Wellen durch Leitungsnetze jedweder Art oder Funk derart zu senden, dass diese das Werbemittel parallel zu allen anderen Formen im Bereich Audio über Online-Medien (z.B. Internet) empfangen und wiedergeben können, jeweils gleichgültig welches Empfangsgerät hierbei zum Einsatz kommt. Von der Rechteübertragung umfasst ist auch das Recht, das Nutzungsrecht auf den/ die Sender bzw. an zur Sendeabwicklung beauftragte Dritte weiter zu übertragen. Wir dürfen die Werbesendung auch nach ihrer Ausstrahlung und über den Ausstrahlungszeitraum hinaus zu Zwecken der Qualitätskontrolle oder Marktanalyse nutzen oder durch Dritte nutzen lassen und die hierfür erforderlichen Vervielfältigungen auf eigene Kosten vornehmen.
8. Sollte der Auftraggeber durch Verwendung spezieller Techniken, wie z.B. den Einsatz von Cookies oder Zählpixeln (im Online Bereich), Daten aus der Auslieferung von Werbemitteln auf den vermarkteten Onlineangeboten gewinnen oder sammeln, sichert der Auftraggeber zu, dass er bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten die Vorgaben des anwendbaren Datenschutzrechts, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einhalten wird. Sofern beim Auftraggeber anonyme oder pseudonyme (und somit personenbeziehbare) Daten aus dem Zugriff auf die ausgelieferten Werbemittel anfallen, darf der Auftraggeber diese Daten lediglich im Rahmen der jeweiligen Kampagne für den konkreten Werbetreibenden, der den Auftraggeber mit der Schaltung der jeweiligen Kampagne beauftragt hat, unter Berücksichtigung des anwendbaren Datenschutzrechts auswerten.
9. Die vorstehenden Regelungen gelten in entsprechender Weise auch für Veranstaltungen oder sonstige Auftritte für den Auftraggeber. Soweit wir hierzu Eigenmitarbeiter, insbesondere Moderatoren, einsetzen, wird keine Garantie für den Auftritt der benannten Person gewährt, es sei denn, die Stellung von Ersatzpersonen ist im Vertrag ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen. Termine für Veranstaltungen oder für vergleichbare öffentliche Auftritte sind nur dann verbindlich, wenn sie spätestens 4 Wochen vorher von uns schriftlich bestätigt wurden, soweit nicht bereits bei Auftragserteilung eine genaue terminliche Festlegung erfolgt ist. Soweit notwendige Übertragungseinrichtungen zum vereinbarten Termin nicht eingesetzt werden können, werden wir dem Auftraggeber unverzüglich die Kosten einer Ersatzbeschaffung bekanntgeben. Dieser hat sich dann ebenfalls unverzüglich zu entscheiden, ob er bei Übernahme der anfallenden Kosten die Ersatzgeräte einsetzen will. Im Übrigen sind wir hinsichtlich des Einsatzes der technischen Übertragungsmittel frei. Wir treten, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, nicht als Veranstalter von Air-Veranstaltungen auf. Der Auftraggeber haftet als Veranstalter für sämtliche aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Ansprüche und stellt uns insoweit von Ansprüchen Dritter, insbesondere von den zuständigen österreichischen Verwertungsgesellschaften, frei.
10. Aufträge werden grundsätzlich nur als Festaufträge angenommen. Der Auftraggeber kann einen Auftrag nur mit Zustimmung von uns oder der Vermarktungsgesellschaft stornieren. Das Stornierungsersuchen muss schriftlich an uns oder die Vermarktungsgesellschaft gerichtet werden und spätestens acht Wochen vor Beginn der Kampagne eingehen. Wir sind frei darin, das Stornierungsersuchen anzunehmen oder abzulehnen. Bei Stornierung eines Auftrags durch den Auftraggeber, gleich aus welchem Grund, steht uns ein Anspruch auf Ersatz der uns aus der Stornierung entstandenen Kosten zu.
11. Bei Stornierung einer Veranstaltung durch den Auftraggeber, gleich aus welchem Grund, steht uns ebenfalls ein Anspruch auf Ersatz der uns aus der Stornierung entstandenen Kosten zu; dies betrifft insbesondere Aufwendungen, die wir aufgrund bereits erfolgter Beauftragung Dritter tragen müssen. Sofern die Stornierung durch den Auftraggeber innerhalb einer Woche vor der vereinbarten Durchführung der Veranstaltung erfolgt, haben wir einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung als Mindestschaden. Der Auftraggeber kann nachweisen, dass der Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
12. Die vereinbarten Sendezeiten oder sonstigen Termine werden nach Möglichkeit eingehalten, doch kann eine Gewähr für die Sendung in bestimmten Stunden und in bestimmter Reihenfolge nicht gegeben werden – es sei denn, sie sind ausschließlich verlangt und von uns oder der Vermarktungsgesellschaft schriftlich bestätigt worden. Die Werbesendung wird unter den gleichen technischen Bedingungen ausgestrahlt wie das allgemeine Programm. In diesem Rahmen gewährleisten wir die ordnungsgemäße Ausführung eines jeden Auftrags.
13. Im Übrigen gewährleisten wir oder die Vermarktungsgesellschaft die sorgfältige Ausstrahlung der Aufträge. Soweit Werbemittel mit erheblicher technischer Minderqualität ausgestrahlt werden, kann der Auftraggeber die Zahlung im entsprechenden Verhältnis zum Maß der qualitativen Beeinträchtigung mindern. Vor einer Minderung sind wir oder die Vermarktungsgesellschaft zu einer Ersatzauslieferung berechtigt. Der Auftraggeber hat uns oder die Vermarktungsgesellschaft schriftlich zur Ersatzauslieferung aufzufordern und dabei eine angemessene Frist zu setzen. Verstreicht diese Frist oder ist die Auslieferung erneut nicht ordnungsgemäß im Sinne von Satz 2, so hat der Auftraggeber das Recht zur Zahlungsminderung. Soweit der Auftrag in beiden Fällen gänzlich ausgefallen ist, ist der Auftraggeber zur Rückgängigmachung des Auftrags berechtigt. Der Auftraggeber hat das ausgestrahlte Werbemittel unverzüglich nach der ersten Ausstrahlung auf seine Vertragsgemäßheit hin zu prüfen und uns oder der Vermarktungsgesellschaft alle offensichtlichen Mängel binnen zwei Wochen unter genauer Bezeichnung der Beanstandungen schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so entfallen sämtliche Ansprüche. Fällt eine Kampagne oder Teile davon aus programmlichen oder technischen Gründen oder aufgrund höherer Gewalt aus, so wird sie nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, es sei denn, dass es sich um eine unerhebliche Verschiebung handelt. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen endet für uns oder die Vermarktungsgesellschaft nach der Übermittlung.
14. Wir haften für Garantien und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns (einschließlich der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns (einschließlich der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) beruhen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir für vertragstypische und vorhersehbare Schäden. Pflichten sind vertragswesentlich, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und der Auftraggeber auf deren Einhaltung regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Pflichten, die nicht vertragswesentlich sind, haften wir nicht.
15. Tarifänderungen werden mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten bekannt gemacht. Der Auftraggeber kann in diesem Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Tarifs vom Vertrag im Bezug auf noch nicht ausgeführte Aufträge zurücktreten. Er hat dies jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Tarifänderung schriftlich gegenüber uns oder der Vermarktungsgesellschaft zu erklären. Erfolgt kein Rücktritt, werden die Aufträge auf der Grundlage des neuen Tarifs ausgeführt.
16. Auf die jeweils gültigen Preise werden bei der monatlichen Rechnungslegung Nachlässe laut Rabattstaffel gemäß dem vereinbarten Auftragsvolumen gewährt. Sie werden spätestens bei Beendigung des Kalenderjahres rückwirkend entsprechend der tatsächlich abgenommenen Sendezeit abgerechnet.
17. Die Sendeaufträge werden am Monatsende nach Ausstrahlung in Rechnung gestellt, wobei sich die vereinbarten Preise zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer verstehen. Bei Eingang der Zahlung innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2% des Rechnungsbetrags gewährt. Ansonsten ist die Rechnung ohne Abzüge sofort zur Zahlung fällig. Bei jeglichem Zahlungsverzug sind wir oder die Vermarktungsgesellschaft berechtigt, die weitere Durchführung des Auftrags zurückzustellen bzw. neue Aufträge nicht auszuführen, ohne dass der Auftraggeber hieraus Ansprüche herleiten kann. Im Fall des Zahlungsverzugs des Auftraggebers werden Verzugszinsen von mind. 2% p. a. über dem jeweiligen Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.
18. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien.
19. Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche und schutzwürdige Angelegenheiten der anderen Partei, die ihr aus oder im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen des Auftrags zu verwenden. Vertraulich sind alle Informationen oder Unterlagen einer Partei, die diese schriftlich als vertraulich gekennzeichnet hat oder deren vertraulicher Charakter sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Veröffentlichungen aller Art, die im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit der Parteien stehen, sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung erlaubt. Wir behalten uns vor, den Namen des Auftraggebers, dessen Marke und Logo sowie Informationen über den Auftrag unter Beachtung der oben genannten Geheimhaltungspflichten zu Referenzzwecken zu verwenden.
20. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl.